BVerwG 1 C 14.99 v. 01.02.00, EZAR 015 Nr. 21; InfAuslR 2000, 340 Leitsätze: "Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestellt, gilt dessen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut als erlaubt. Ein Ausländer hält sich im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG auch dann rechtmäßigim Bundesgebiet auf, wenn sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt."