VG Münster 5 K 347/06, B.v. 11.09.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11514.pdf Da § 104 a I S. 3 Halbsatz 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG gilt, ist § 5 III S. 2 (Passpflicht) in den Fällen des § 104 a I AufenthG anwendbar. Die Entscheidung, ob von der Passpflicht abgesehen wird, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde die in § 5 III gesetzten Grenzen des Ermessens überschritten hat. Die Kläger hatten seit 1995 die Möglichkeit, durch eigene Bemühungen ggf. mit Hilfe im Libanon lebender Verwandter klären zu lassen, ob sie libanesische Staatsangehörige (geworden) sind oder der libanesische Staat ihnen den Sonderstatus eines Staatenlosen bescheinigt.