VGH Hessen, B.v. 05.09.03 - 9 UZ 826/02, IBIS M4338, Asylmagazin 12/2003, 31 www.asyl.net/Magazin/12_2003c.htm - F1 Zur Umsetzung des IMK-Beschlusses zur Altfallregelung 1999 mittels Erlass des Landes zu § 32 AuslG.
Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern eine Willenserklärung, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BverwG, U.v. 19.09.00, InfAuslR 2001, 70).
Ein Beschluss der IMK begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe unbeschränkt durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der IMK zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der günstigeren Regelung der IMK behandelt zu werden (BVerwG, B.v.14.03.97, InfAuslR 1997, 302).
Vor dem 01.01.99 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder kommen (jedenfalls in Hessen) nicht in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach Einreise gestellt haben (hier: Einreise 1989 als Spezialitätenkoch, Asylantrag 1992)
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