VGH Hessen 9 UE 1233/01, U.v. 17.09.02www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2029.pdf Die Regelung in Nr. 3.2 a) Abs. 1 des Beschlusses der IMK vom 18./19.11.99 über das Bleiberecht von Asylbewerberfamilien mit langjährigem Aufenthalt, wonach als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis der Lebensunterhalt der (gesamten) Familiezum Stichtag 19.11.99 durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Sozialhilfe gesichert sein muss, ist für während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordene und beruflich eingegliederte bzw. in der Ausbildung zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss befindliche Kinder aus Asylbewerberfamilien nicht anwendbar. Für sie genügt für die Einbeziehung in die Bleiberechtsregelung nach Nr. 3.1 letzter Satz des Beschlusses vom 18./19.11.99, wenn ihr eigener Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Sozialhilfe am Stichtag gesichert war.