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VGH Ba-Wü 11 S 2212/00 B.v. 10.09.01, InfAuslR 2002, 21



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VGH Ba-Wü 11 S 2212/00 B.v. 10.09.01, InfAuslR 2002, 21

Zum Verhältnis Aufenthaltsbefugnis aufgrund Altfallregelungen nach § 32 AuslG - Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Einzelfallentschiedung nach §§ 30/31 AuslG, sowie zum Regelversagungsgrund Sozialhilfebedürftigkeit bei ausländerbehördlich verfügtem Arbeitsverbot.



Leitsätze: "1. Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs.1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer solchen Anordnung dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs.1 AuslG.

2. Die Härtefallregelung nach dem Beschluss der IMK vom 29.03.96, die durch deren Beschluss vom 19.11.99 fortgeschrieben und durch die Anordnungen des MI Ba-Wü nach § 32 AuslG vom 15.05.96 und vom 12.01.00 für das Land Ba-Wü umgesetzt wurde, stellt - ebenso wie sonstige Bleiberechtsregelungen - eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann

3. Der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch ein eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat."

Der VGH hat einer als Asylbewerber abgelehnten kurdischen Familie aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG zugesprochen. Anordnungen nach § 32 AuslG haben grundsätzlich keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Aufenthaltsmöglichkeiten für die durch die Anordnung erfassten Ausländer zum Gegenstand. Der Versagungsgrund des Bezugs von Leistungen nach AsylbLG steht dem Aufenthaltsbegehren nicht entgegen, weil die Ausländerbehörde selbst die Erwerbstätigkeit untersagt hat (vgl. auch zur Abweichung vom Regelversagungsgrund Obdachlosigkeit bei Verpflichtung zur Wohnungsname in einer Obdachlosenunterkunft, VGH Ba-Wü 1 S 103/96 InfAuslR 1998, 78). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Ausländerbehörde in Aussicht gestellt hat, das zur Duldung verfügte ausländerrechtliche Arbeitsverbot aufzuheben, wenn [nur] die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden und sich der Sozialhilfebezug verringert (vgl. VGH Ba-Wü 13 S 413/00 InfAuslR 2001, 169). Ebensowenig ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich erheblich, ob das Verbot einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig verfügt wurde. Im Übrigen kann die Annahme einer Ausnahme bei den Klägern auch deshalb gerechtfertigt sein, weil sich vorliegend nichts dafür abzeichnet, dass sich das Ausreise- und Abschiebehindernis Passlosigkeit in absehbarer Zeit entfällt (wird ausgeführt; vgl. auch VGH Ba-Wü 13 S 3121/96 InfAuslR 1999, 133).



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