vgl. dazu Anmerkungen von RA Hubert Heinhold, München in PRO Asyl Infonetz, Infomappe 40/2000, www.proasyl.de/texte/mappe/2000/40/5.pdf Heinhold weist darauf hin, dass die Grenze einer solchen Interpretation die Willkür und der Gleichheitssatz ist. Als Willkür der bayerischen Anordnung könne möglicherweise der Aspekt der "Sippenhaft" bei einer Zurechnung von Straftaten eines Familienmitglieds auf alle anderen angesehen werden, nach Lage des Einzelfalles auch die starre 6-Monats-Regel bei Sozialhilfebezug. Auch der bayerische Ausschluss von Familien, die vor dem Stichtag eingereist, deren Kinder jedoch erst danach geboren sind, könne als Willkür und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden, da sowohl der IMK-Beschluss als auch die bayerischen Anordnung sich als Fortschreibung der Altfallregelung 1996 bezeichnen. Damals waren auch Familien, deren Kinder nach dem Stichtag geboren wurden, unter Verweis auf den Schutzzweck "Familie" einbezogen, wobei zur Begründung angeführt wurde, dass nicht entscheidungserheblich sei, ob dieser schutzwürdige Sachverhalt bereits zum Stichtag vorgelegen habe.