VG München 8 K 00.70160, Urteil v. 05.06.00, IBIS R7741 Die IMK-Altfallregelung von 1999 schließt nur Bürgerkriegsflüchtlinge, nicht jedoch alle Bürger aus Bosnien und Herzegowina aus. Einer der Antragsteller ist zwar Bosnier, er hat aber zuletzt in Mazedonien gelebt und ist von dort 1992 nach Deutschland gekommen, er ist daher kein Bürgerkriegsflüchtling. Die anderen Antragsteller sind Mazedonier, die Altfallregelung schließt aber nur Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sowie Staatsangehörige der BR Jugoslawien einschl. des Kosovo aus. Ziff 5.6. Satz 1 des IMK-Beschlusses ist nach Aufassung des gerichts als Klarstellung anzusehen, dass es nicht auf die Staatsanhehörigkeit alleine ankommert, sondern dass nur ehemalige Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sowie Staatsangehörige der BR Jugoslawien einschl. des Kosovo generell ausgeschlossen werden sollten. Die Antragsteller erfüllen auch die übrigen Voraussetzungen der Altfallregelung und haben daher gemäß § 32, 30 und 31 AuslG Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung nach § 32 AuslG um eine Rechtsnorm handelt oder ob eine Ermessensbindung der nachgeordneten Behörden hierdurch herbeigeführt wird.