OVG Münster 18 B 783/99 v. 17.05.99, InfAuslR 2000, 111 Anspruch auf Erteilung einer Duldung für einen abgelehnten Asylbewerber, weil nur durch die Duldung sichergestellt werden kann, dass ihm die mögliche Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1996 zu Gute kommt.
Eine vorsätzliche Verzögerung der Abschiebung im Sinne der Härtefallregelung ist nach deren Nummer III.1 beispielsweise bei wiederholten Asylfolgeanträgen anzunehmen, dagegen hat der Antragsteller erst ein Asylfolgeverfahren betrieben. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Passpflicht nicht erfüllt, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Antragsteller es an den erforderlichen Mitwirkungshandlungen hat fehlen lassen, und naheliegend ist, dass die Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf ihn entsprechend anwendbar ist.
Nicht abschließend beurteilen lässt sich, ob die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegensteht. Dem AuslG ist im Rahmen von Ermessensentscheidungen ein absoluter Versagungsgrund - wie ihn die Härtefallregelung nach ihrem Wortlaut vorsieht - fremd. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird eine Aufenthaltsgenehmigung, deren Erteilung - wie die Aufenthaltsbefugnis - im Ermessen der Ausländerbehörde steht, nur im Regelfall versagt. Diese Regelung ist hier entweder unmittelbar, oder aus verfassungrechtlichen Gesichtspunkten entsprechend anwendbar. Bei der daher gebotenen Ermessensabwägung sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Präventionsgesichtspunkte und die strafrichterliche Prognose, darunter die Gründe für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, die Schwere der Straftat und die Wiederholungsgefahr zu prüfen. Damit ist jedoch der dem Eilverfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten, eine Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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