IM NRW Erlass v. 23.12.05 (Nachtrag zum Erlass v. 29.07.05) www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7692.pdf Wohnsitzbeschränkende Auflagen nach § 12 AufenthG sind auf den bestehenden Wohnort (d.h. nicht nur auf das Land NRW oder den Landkreis) zu beschränken. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Umzug Leistungsbedürftigkeit nach AsylbLG, SGBII oder SGB XII ein, ist die Auflage erneut auf den früheren Wohnort zu beschränken (Anmerkung: die Regelung dürfte verfassungswidrig sein!!!)
Innenministerium Sachsen, Erlass v. 02.11.05, IBIS M7480, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7480.pdfWohnsitzbeschränkende Auflage auf das Gebiet der Gemeinde für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG, auch für anerkannte Flüchtlinge.
RA Michael Ton, Stellungnahme vom 28.11.05, IBIS M7516, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7516.pdf Anmerkungen zum Erlass des IM Sachsen vom 2.11.2005 zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen.
IM NRW 15-39.06.05, Erlass v. 30.04.08www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13210.pdf In der Regel keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge nach §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 3 AufenthG.
IM Schleswig-H. IV 601-212 29.111.3-12, Erlass v. 21.04.08www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13191.pdf Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige.
Erlass Sen Inn Bremen v. 18.04.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Erlass_Wohnsitzauflage_HB-0408.pdf Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge.
Eva Steffen, ANA-ZAR 2011, 25 Die Qualifikationsrichtlinie: Ansprüche für Geschützte und Familienangehörige. Gleichbehandlung mit Inländern bei der Existenzsicherung und anderen soziale Vergünstigungen, http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-11.pdf
Vgl. auch die unter SGB III - Anspruch auf Arbeitsgenehmigung - aufgeführten Entscheidungen zur aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen eine ausländerrechtliche Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung. Die dortigen Entscheidungen zur Erwerbstätigkeitsauflage ("Erwerbstätigkeit nicht gestattet") sind auf die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage übertragbar!