Anmerkung dazu in ANA-ZAR 12/2005: "Der Erlass befasst sich mit einer bundeseinheitlich abgestimmten Regelung des genannten Problemkreises: Bei humanitären Aufenthaltstiteln und Bezug von Sozialleistungen soll immer eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Wohnsitz-Bundesland erfolgen. In Abstimmung mit dem anderen Bundesland sollen die Beschränkungen in Ausnahmefällen aufgehoben werden (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft oder Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit). Rechtlich unhaltbar ist die Verabredung der Ausländerreferenten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von 6 Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit entsteht, die neue Ausländerbehörde den Wohnsitz auf den Bereich des alten Bundeslandes beschränken können soll. Hierfür gibt es im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage."