LSG Sachsen-Anhalt L 2 AS 591/13 B ER, B.v. 06.06.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2634.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch auf ALG II ist alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Zusätzliche, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale iS von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus (hier: Verstoß gegen Wohnsitzauflage) sind nicht zu prüfen.
SG Düsseldorf S 41 AS 4377/13, B.v 20.12.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2628.pdf Örtliche Zuständigkeit des Jobcenters am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 30 SGB I. Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage wg aufschiebender Wirkung des Widerspruchs dort, wo aktuell melderechtliche Anmeldung und tatsächlicher Wohnsitz vorliegt, nicht am Ort der Wohnsitzauflage.
OVG Münster, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13, ZAR 2014, 8, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2647.pdfEine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte, die zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden ist, ist unzulässig, weil ihr Art. 28 Abs. 1 und Art. 32 RL 2004/83/EG entgegen stehen.