OVG NRW U.v. 21.11.13, 18 A 1291/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2626.pdf Wohnsitzauflage für nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigte verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und ist daher rechtswidrig. Subsidiär Schutzberechtigte können wegen der insoweit inhaltsgleichen Regelungen der Qualifikations-RL und der GFK ebenso wie Flüchtlinge i.S.d. der Genfer Flüchtlingskonvention im Rahmen des Rechts auf Freizügigkeit auch das Recht zur freien Wohnsitznahme beanspruchen, das Flüchtlingen i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich uneingeschränkt zusteht und nach der Rspr. des BVerwG (U.v. 15.01.08 - 1 C 17.07) auch nicht zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten beschränkt werden darf.