VG Regensburg RO 9 K 12.1670, Gerichtsbescheid v. 13.12.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2546.pdf Wohnsitzauflagen bei nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigten sind rechtswidrig, wenn die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung allein aus Gründen eines Sozialhilfebezugs des Ausländers erging. Nach Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie gilt die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gewährleistet wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 QRL ist Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie für Staatsangehörige des Mitgliedstaates zu gewähren. Die genannten Regelungen der QRL zugunsten subsidiär Schutzberechtigter entsprechen insoweit im Wesentlichen den Art. 23 und 26 GFK, nach denen die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges eingeschränkt werden darf (vgl. VGH Bayern 19 B 10.2384, U.v. 09.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2547.pdf).
Für deutsche Staatsangehörige gibt es keine „sozialhilferechtliche Residenzpflicht“, auch nicht bezogen auf "Kernleistungen", so dass eine auf § 12 Abs. 2 AufenthG zu stützende wohnsitz- und damit auch freizügigkeitsbeschränkende Auflage wegen des Sozialhilfebezuges subsidiär Schutzberechtigter wegen Verstoßes gegen Art. 28 QRL rechtswidrig ist.
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