VG Gelsenkirchen 8 K 3538/12, U.v. 31.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2545.pdf Bei nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigten stellt die Wohnsitzauflage eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit gem. Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie dar. Dass die ABH die Entscheidung mit der gleichmäßigen Verteilung öffentlicher Sozialhilfeleistungen rechtfertigt, führt mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 QRL zu keiner anderen Bewertung. Nach dieser Bestimmung ist die notwendige Sozialhilfe wie für Angehörige des Mitgliedstaates zu gewähren. Das schließt es aus, die Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte aus Gründen des Sozialhilfebezugs einzuschränken. Das Verbot einer Einschränkung der Freizügigkeit für diesen Personenkreis darf auch nicht durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterlaufen werden.