LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AY 29/11 B ER, B.v. 04.08.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2363.pdf
Widerspruch und Klagegegen Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG haben aufschiebende Wirkung, § 84 AufenthG iVm § 80 I VwGO. Während lfd. Widerspruch bzw. Klageverfahren liegt kein Aufenthalt einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider vor. Deshalb am neuen Wohnort volle Leistungen nach AsylbLG und nicht lediglich nur die unabweisbaren Leistungen (Rückfahrkosten an den ursprünglichen Wohnort) nach § 11 II AsylbLG.
LSG BE/BB L 15 AY 4/12 B ER, B.v. 24.04.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2429.pdf Verpflichtung des beigeladenen Sozialamts am früheren Wohnort in Thüringen bei gegen ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßendem Umzug des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nach Berlin. Daraus, dass der Antragsteller sich möglicherweise so lange rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die „Wohnsitzauflage“ nach dem AufenthG andauert, ergibt sich noch nicht, dass der Sozialhilfeträger in Berlin nach