VG Aachen 9 K 268/10, U.v. 26.11.10http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2401.pdf,
ebenso OVG Hamburg 5 Bf 85/10, U.v. 26.05.10www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2402.pdf Das deutsche Ausländerrecht sieht derzeit keine Regelung vor, die einer Ausländerbehörde die Kompetenz zuweist, einen Ausländer im Wege einer abdrängenden Wohnsitzauflage zu zwingen, seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen.
VGH Bayern 19 B 10.2384, U.v. 09.05.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2547.pdf Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, bei dem nach nationalem Recht ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (AufenthG 2004) festgestellt worden ist, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG Qualifikationsrichtlinie - (EGRL 83/2004) nicht entgegen.