§ 25 III AufenthG wegen fehlender Begründung und unzutreffenden fiskalischen Erwägungen. Die Ausländerbehörde muss bekannte oder erkennbare Belange des Ausländers (hier: gesundheitliche Gründe) bei der Auflagenerteilung berücksichtigen.
VG Oldenburg 11 A 1756/07, U.v. 28.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2267.pdf Keine Wohnsitzauflage bei subsidärem Schutz im Sinne des Art. 18 Qualifikations-RL. Art. 32 und 28 Qualifikations-RL gelten nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der Bestimmungen auch für subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch VG Würzburg W 7 K 07.683 und 981, U.v. 03.03.08, juris, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12896.pdf . Art. 28 Abs. 2 QRL sieht zwar Beschränkungen der Sozialhilfe bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen vor. Dies ist aber nur im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige möglich.
Auch die Familienangehörigen von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten dürfen nicht allein wegen des Bezuges von Sozialleistungen eine Wohnsitzauflage erhalten.