VG Hannover 2 A 3553/06 U.v. 05.03.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14460.pdf
Sachverhalt: Die Ausländerbehörde in Niedersachsen hatte den Inhaber einer in Sachsen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG ohne Wohnsitzauflage wegen Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG unter Bezugnahme auf eine niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG zur Rückkehr nach Sachsen aufgefordert, da er dort seinerzeit dem Landkreis Sächsische Schweiz als Asylbewerber zugewiesen war.
Gründe: Die Aufforderung verstößt gegen Art 6 GG und Art 8 EMRK. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ist eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, auch wenn keine standesamtliche Eheschließung bzw. keine leibliche oder rechtliche Elternschaft besteht (hier: religiöse Eheschließung).
Anmerkung: Offen bleibt, auf welcher Rechtsgrundlage die niedersächsische VwV eine Aufforderung zur Rückkehr nach Sachsen für zulässig hält.
VG Göttingen 2 A 205/08, B.v. 12.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2256.pdf Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis nach
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