BVerwG 1 C 17.07, U.v. 15.01.08, InfAuslR 2008, 268, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2169.pdf
Das BVerwG hat entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.
Die Kläger erhielten Aufenthaltsbefugnisse, die wegen Bezugs von Sozialhilfe mit der Auflage versehen waren, dass die Wohnsitznahme auf das Land Rh-Pfalz beschränkt ist. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf eine bundeseinheitliche, durch Ländererlasse geregelte Vorgabe, mit der eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern vermieden werden solle. Das OVG Rh-Pfalz hat die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Auflagen wegen Verstoßes gegen die GFK und das EFA aufgehoben.
Das BVerwG hat die Auflagen ebenfalls als rechtswidrig beurteilt. Die GFK garantiert anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. Dieses Recht kann zwar eingeschränkt werden, allerdings nicht aus Gründen der Verteilung öffentlicher Fürsorgelasten. Art. 23 GFK schreibt vor, dass anerkannten Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte rechtfertigen aber bei Deutschen – und damit auch bei Flüchtlingen – keine Wohnsitzbeschränkung.
Nach Art. 26 GFK können allerdings Wohnsitzbeschränkungen auch gegenüber Flüchtlingen verhängt werden, wenn die Beschränkungen allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen gelten. Das umfasst nach Auffassung des BVerwG auch Wohnsitzauflagen aus integrationspolitischen Gründen. Der beklagte Landkreis hat sich im gerichtlichen Verfahren zwar ergänzend auf solche Ziele berufen, diese aber weder hinreichend präzisiert noch zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht.
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