VG Braunschweig 5 B 199/01, B.v. 24.07.01, InfAuslR 2002, 127
Sachverhalt: Die Antragstellerin und ihr inzwischen volljähriger Sohn wurden 1994 im Landkreis C. als Konventionsflüchtlinge anerkannt. Seit 1999 wurden ihre Aufenthaltsbefugnisse mit einer Wohnsitzauflage für den Landkreis P. versehen, wo sie inzwischen wohnten. Beide sind nunmehr entgegen der Auflage zum nach yezidischem Ritus getrauten Ehemann der Antragstellerin nach H. gezogen, auf dessen Pflege die Antragstellerin angewiesen ist und wo dem Sohn eine Arbeitsstelle zugesagt wurde, die er jedoch nur mit legalem Wohnsitz in H. annehmen kann.
Gründe: Richtige Antragsart ist wegen der bestandkräftigen Wohnsitzauflage nicht der Widerspruch, sondern der Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung der Auflage sowie ein Antrag nach § 123 VwGO. Hieran ändert die 2001 erfolgte Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse nichts, da es sich dabei lediglich um eine Wiederholung der bereits 1999 verfügten Wohnsitzauflage handelt (§ 44 Abs. 6 AuslG). Der Umzug nach H. begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit keine Zuständigkeit der dortigen Ausländerbehörde, so dass richtiger Antragsgegner der Kreis P. ist (vgl. OVG Schwerin NVwZ-Beilage 1999, 22; OVG Nds. 11 L 1047/95 NdsVwBl 1996, 40). Eine Beiladung der Stadt H. bzw. der nach dem Erlass des MI Nds. ggf. zu beteiligenden Bezirksregierungen H. und B. war nicht geboten, da die Beteiligung hier nur einen ausschließlich verwaltungsinternen Mitwirkungsakt darstellt und es sich um keinen in § 64 AuslG abschließend aufgeführten Fälle der gesetzlich notwendigen Beteiligung handelt.