OVG Nds 9 LB 1404/01, B.v. 06.06.01, IBIS e.V. M0764, Revison beim BVerwG anhängig.
Eine Aufenthaltsbefugnis mit Wohnsitzauflage beim Bezug von Sozialhilfe ist sowohl mit den Grundrechten als auch mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen vereinbar.
VG Aachen 8 L 359/01, B.v. 09.07.01, InfAuslR 2002, 110.
Widerspruch und Klage gegen die Wohnsitzauflage zu einer Aufenthaltsbefugnis haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. § 72 Abs. 1 AuslG findet auf eine räumliche Beschränkung nach § 12 AuslG keinen Anwendung (GK AuslR § 12 Rn 334ff; Renner § 12 Rn 16; Hailbronner § 12 Rn 39; P-AuslR, E Rn 216). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser auch gemäß § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz örtlich für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zuständig, da der Antragsteller seit Oktober 1999 berechtigterweise seinen Wohnsitz in A. hat. Der Aufenthalt wurde zwar auf den Landkreis B. beschränkt, diese Nebenbestimmung entfaltet indes auf den Antragsteller keine Wirkung, da er rechtzeitig binnen der Jahresfrist der §§ 70, 58 VwGO Widerspruch gegen die eine Rechtsmittelbelehung nicht enthaltende räumliche Beschränkung eingelegt hat.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, beim Antragsgegner vergeblich versucht zu haben, rechtzeitig einen - förmlichen - Verlängerungsantrag für seine auslaufende Aufenthaltsbefugnis gestellt zu haben. Wegen seines Verlängerungsantrags ist auch sein gegenwärtiger Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG erlaubt. Der Antragsgegner wird daher gemäß § 123 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung über seinen nach § 69 AuslG erlaubten Aufenthalt auszustellen.
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