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VG Dresden 14 K 1684/00, B.v. 16.01.01



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VG Dresden 14 K 1684/00, B.v. 16.01.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R9932.pdf

Die Ausländerbehörde wird im Wege von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO verpflichtet, im Reiseausweis des Antragstellers bis zur Bestandskraft der Wohnsitzauflage zu vermerken, dass die Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen" wegen eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens derzeit nicht vollziehbar ist.


Es bedarf im vorliegenden Fall zwar keiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da diese bereits kraft Gesetzes die Wohnsitzauflage suspendiert. Das Gericht hat jedoch vorläufigen Rechtschutz zu gewähren, weil an die Wohnsitzauflage bereits nachteilige rechtliche Wirkungen geknüpft werden, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht (vgl. zum sog. faktischen Vollzug trotz rechtlicher Suspendierung Kopp/Schenke, VwGO 12. A. § 80 Rn 181).
Der eingelegte Widerspruch und die gegen dessen Ablehnung inzwischen anhängige Klage gegen die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage für den anerkannten Konventionsflüchtlinge haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes gilt lediglich bei einer abweichenden gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1-3 VwGO) oder einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO). Hier ist keine dieser Fallgruppen der sofortigen Vollziehung einschlägig. § 72 Abs. 1 AuslG greift nicht, weil sich diese Vorschrift lediglich mit Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befasst. Andere Grundlagen für eine gesetzlich angeordneten Sofortvollzug sind nicht ersichtlich, die sofortige Vollziehung wurde auch durch die Ausländerbehörde nicht ausdrücklich angeordnet.
Mit der Eintragung im Ausweis wurden jedoch bereits den Antragsteller belastende Tatsachen geschaffen, welche die Vollziehbarkeit der Auflage zur Voraussetzung hätten. Denn die Eintragung im Ausweis als einer öffentlichen Urkunde entfaltet volle Beweiswirkung für und gegen jedermann (öffentlicher Glaube). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass den eingetragenen Nebenbestimmungen bereits Rechtswirksamkeit zukommt. Diesen Rechtsschein könnte der Antragsteller gegenüber Dritten beispielsweise durch Vorlage der Eingangsbestätigung der Klage oder dieses gerichtlichen Beschlusses nicht widerlegen, da hierdurch nicht bewiesen werden könnte, dass das Rechtsbehelfsverfahren immer noch anhängig und nicht bereits abgeschlossen ist. Wegen der genannten Beweiswirkung der Auflage ist neben der Feststellung der aufschiebenden Wirkung auch die vorläufige Beseitigung dieses Nachteils durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis geboten.
Das Gericht weist noch auf Folgendes hin: Es spricht einiges dafür, dass die Wohnsitzauflage wegen Verstoßes gegen Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 Zusatzprotokoll zum EFA sowie Art. 23 GK rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.05.00 5 C 29.98). Für die kammer spricht vieles dafür, dass entsprechende Wohnsitzauflagen bei Konventionsflüchtlingen jedenfalls dann rechtswidrig sind, wenn sie ausschließlich dem auch mit § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG verfolgten sozialpolitischen Zweck einer Verteilung der sozialhilfebedürftigen ausländischen Bevölkerung dienen und keinen anderen rechtlich anzuerkennenden Zielen dienen. Insoweit dürfte eine unzulässige Umgehung der einschlägigen Regelungen der Abkommen vorliegen. Der Erlass des Sächsischen MI v. 22.10.97, der durch Erlass v. 22.10.00 bestätigt wird, knüpft in seiner Begründung und in seinen Voraussetzungen lediglich an den Zweck an, einzelne Bundesländer nicht mit ausländischen Sozialhilfeempfängern aus anderen Bundesländern zu belasten, ohne dass andere ordnungspolitische Zwecke ersichtlich wären.


  • im Ergebnis ebenso: VG Dresden 13 K 524/01, B.v. 26.04.01, IBIS M0677, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0677.pdf



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