VG Aachen 2 L 1166/99 v. 18.11.99, InfAuslR 2000, 85; GK AsylbLG §120 Abs. 5 VG Nr. 10, IBIS C1488 Anspruch auf Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge in einem anderen Bundesland gemäß Art 23 GK sowie Art 1 EFA i.V.m. Art. 1 und 2 Zusatzprotokoll zum EFA. Dem Anspruch stehen weder die Auflage "Wohnsitz im Land Niedersachsen zu nehmen" noch § 120 Abs. 5 BSHG entgegen. Dieselben Gründe, die gegen die Beschränkung des Sozialhilfeanspruchs auf Niedersachsen sprechen, stehen auch der (sozialhilferechtlichen) Wirksamkeit der Wohnsitzauflage entgegen. Die Antragsteller haben daher auch bei Verstoß gegen die ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage entgegen § 120 Abs. 5 BSHG Anspruch auf Sozialhilfe am tatsächlichen (neuen) Aufenthaltsort, den das als örtlich zuständiges Sozialamt gemäß § 97 BSHG leisten muss.