VGH Ba-Wü 7 S 2505/99, B.v. 17.12.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VGH Nr. 2 Der Antragsteller ist Flüchtling im Sinne der GK, Ehefrau und Kinder im Besitz von Duldungen. Der Antrag, Ehefrau und Kinder anstelle der Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG Leistungen nach dem BSHG zu gewähren, wird vom VGH abgelehnt (wird ausgeführt, siehe bei Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 AsylbLG).
Die Antragsteller sind auf das anhängige ausländerrechtliche Verfahren zu verweisen, auch wenn die Rechtsposition des § 31 AuslG wegen Art 6 GG einem Rechtsanspruch nahekommt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 391 (393) und Hinweis auf OVG NRW, NVwZ 1994, 602 (604); VGH Ba-Wü 13 S 3121/96, U.v. 17.12.1998). Wenn die Antragsteller im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgreich sind, käme, wenn die Aufenhaltsbefugnis rückwirkend erteilt würde, auch die nachträgliche Bewilligung von Sozialhilfe in Betracht, wenn die sonstigen Leistungsvorausetzungen gegeben sind.
Anmerkung: Vgl. zum Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, BVerwG, InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223.