OVG Berlin-Brandenburg 12 B 24.11, U.v. 13.12.11, InfAuslR 2012, 177 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2404.pdf Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV, § 9 II Satz 6 AufenthG bei teilweiser Erwerbsminderung, wenn bei der wegen ihrer Behinderung nur halbtags arbeitenden Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglichen vergleichbaren vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt gesichert wäre (vgl. dazu auch VGH Bayern 19 B 07.336, B.v. 16.04.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2213.pdf).
OVG Nds 8 LC 277/10, B.v. 20.03.12, InfAuslR 2012, 175www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2420.pdf Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist entgegen der VwV zu § 2 Abs. 3 AufenthG auch dann gesichert, wenn er tatsächlich Wohngeld in Anspruch nimmt, diese Leistung aber zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des SGB II nicht nötig ist. Die VwV steht in einem unauflöslichen Widerspruch zum AufenthG und ist daher unbeachtlich. Wohngeld setzt, wie der Ausschluss von Beziehern von Unterhaltsleistungen in § 7 Abs 1 S. 1 WoGG zeigt, gerade regelmäßig eine eigenständige Sicheurng des Lebensunterhalts ohne Wohngeld voraus.
BVerwG 10 C 4.12, U.v. 29.11.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2557.pdf, ebenso BVerwG, U.v. 29.11.12, 10 C 5.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2579.pdf