BVerwG 16.08.11 - 1 C 12.10 www.bverwg.de/pdf/2678.pdf Bei der Niederlassungserlaubnis für einen ausländischen Familienangehörige eines Deutschen nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine Ausnahme vom Regelfall der Lebensunterhaltsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen, wenn der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach SGB II angewiesen ist, wenn er mit deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte.
Der Gesetzgeber hat die Niederlassungserlaubnis bei familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen insofern gegenüber einer solchen mit Ausländern privilegiert, als für die Unterhaltssicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist. Das hat zur Folge, dass für die Familienangehörigen Deutscher die Sicherung des Lebensunterhalts nur eine Regelerteilungsvoraussetzung darstellt und nicht wie für die Familienangehörigen von Ausländern eine zwingende Voraussetzung.
Das BVerwG hat als Grund für das Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft die Vermeidung zusätzlicher Belastungen der öffentlichen Haushalte angeführt, die durch eine Verfestigung des Aufenthalts hilfebedürftiger ausländischer Familienangehöriger eintritt (vgl. BVerwG 16.11.2010). Dieser Grund für das Abstellen auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft liegt bei deutschen Familienangehörigen nicht vor. Das Aufenthaltsrecht eines Deutschen kann nicht weiter verfestigt werden. Deutsche sind auch dann nicht zur Ausreise verpflichtet, wenn sie Sozialleistungen beziehen.
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