BVerwG 16.08.11 - 1 C 4.10 www.bverwg.de/pdf/2694.pdf, vgl. auch BVerwG 16.11.10 - 1 C 21.09. Für die Niederlassungserlaubnis muss der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (hier: iVm § 26 Abs. 4 AufenthG) seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Leistungen nach SGB II bestreiten können.
Dafür muss nicht nur sein eigener Bedarf, sondern der Gesamtbedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden (ausländischen, vgl. BVerwG 16.08.11 - 1 C 12.10) Mitglieder der Kernfamilie gedeckt sein. Für die Berechnung gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II).
Dabei ist auch zu prüfen, ob durch den nach § 2 Abs. 3AufenthG unschädlichen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, von dem der Kläger aufgrund seiner AE nach § 25 V AufenthG als AsylbLG-Berechtigter bisher ausgeschlossen war, künftig eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt vermeiden könnte.
Dabei kann offen bleiben, ob der gegenwärtige ergänzende Bezug von AsylbLG-Leistungen als "Sozialhilfe" einen "Ausweisungsgrund" iSv. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG darstellt. Der bisherige Bezug von AsylbLG-Leistungen [der ggf künftig durch den Kinderzuschlag vermeidbar ist] steht der Niederlassungserlaubnis jedenfalls nicht entgegen, weil der Ausweisungsgrund nicht den Bezug von Sozialhilfe in der Vergangenheit sanktionieren soll, sondern der künftigen Inanspruchnahme solcher Leistungen entgegenwirken soll.
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