§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II "jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig", womit auch die Antragstellerin als bedürftig iSd SGB II anzusehen ist, obwohl sie ihren eigenen Unterhaltsbedarf aus Erwerbstätigkeit decken kann.
Die vom BVerfG (2 BvR 2483/06 v. 11.05.07) vertretene Gegenansicht vermag nicht zu überzeugen. Das Aufenthaltsrecht wird nicht deswegen versagt, weil eine geschützte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Der Ausländer würde nicht anders behandelt werden, wenn er mit seinem Partner zusammenlebte, ohne verheiratet zu sein (skurril...).
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