BVerfG 2 BvR 2483/06 v. 11.05.07, InfAuslR 2007, 336, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11810.pdf Das Ermessen nach §§ 5 und 28 AufenthG bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der ausländischen Ehepartner von Ausländern ist aufgrund Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann, und im Falle einer Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet), und der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann, weil dieser z.B. eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
OVG Sachsen 3 BS 130/06 B.v. 17.08.06, AuAs 02/2007, 15www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8869.pdf Der Bezug von Leistungen nach AsylbLG stellt - anders als Sozialhilfe nach dem SGB XII - keinen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Zwar soll § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik schützen, ein Asylbewerber ist aber in der Regel hilfebedürftig und erhält, da ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ebenfalls nicht gestattet ist, keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu sichern. Dies kann ihm später zur Begründung einer Ausweisung (hier: im Zusammenhang mit der Aufenthaltserteilung zum Familiennachzug) nicht vorgehalten werden.
VG Schleswig 15 A 252/06, U.v. 04.06.07www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10916.pdf Der Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach