§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II genannten notwendigen Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens. Dieser gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 abzuziehende Pauschalbetrag von 100 € sol die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Beiträge und Auslagen kompensieren. AN Stelle der Pauschale treten nur dann die tatsächlichen Ausgaben, wenn diese die Pauschale übersteigen, das Einkommen mehr als 400 € beträgt und entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Diese erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II begünstigende Regelung wirkt sich zwar ausländerrechtlich wiederum zu Lasten der Betroffenen aus, dies ist jedoch in §§ 2, 5 AufenthG angelegt, da der Lebensunterhalt bereits dann nicht gesichert ist, wenn der Ausländer Anspruch auf öff. Leistungen hat, unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt.
Zu berücksichtigen sind das nach Einreise ggf. zu erwartende Kindergeld und der ggf. verminderte Steuerabzug vom Lohn durch die nach Einreise geänderte Steuerklasse. Wegen der von der Auftragslage abhängigen, monatlich erheblich schwankenden Einkommenshöhe ist vorliegend vom Jahresbruttoeinkommen 2006 auszugehen und hiervon 1/12 als Monatseinkommen zu Grunde zu legen.
Umstände, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
OVG Schleswig-Holstein 4 MB 95/07, B.v. 14.01.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2145.pdf Die Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländer im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, wenn der Ausländer objektiv seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und tatsächlich auch bestreitet, obwohl er Anspruch auf ergänzende Hilfe wegen der Reduzierung des zur Verfügung stehenden Einkommens um die nach
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