§ 5 I Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde.
VGH Kassel 9 TG 512/06, B.v. 14.03.06, EZAR NF 28 Nr. 3, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2019.pdf Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendigen Bedarfs i.S.d. § 5 AufenthG ist an den einschlägigen Bestimmungen des SGB II zu orientieren. Bei der Bedarfsermittlung zur Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen i.S.d. § 5 AufenthG ist eine Reduzierung des verfügbaren Einkommens um den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit) unzulässig. Hingegen ist der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 (Werbungskostenpauschale von 100 €) als bedarfserhöhend in Ansatz zu bringen.