OVG Berlin-Brandenburg 11 S 13.06, B.v. 28.02.06, InfAuslR 2006, 277 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8531.pdf Beim Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch eine Prognose und die bisherige Erwerbsbiografie berücksichtigt werden. Das OVG bestätigt daher die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nach Trennung von der deutsche Ehepartnerin, da der Antragsteller in den vergangenen Jahren (während seiner Ehe) die weit überwiegende Zeit von Sozialhilfe gelebt hat und nur zweimal befristete, nach BSHG bzw. SGB III geförderte sozialversicherte Beschäftigungen ausgeübt hat. Zwar gibt er an, derzeit unbefristet als Garten-/Landschaftshelfer beschäftigt zu sein, hat jedoch trotz Aufforderung des Gerichts keine Lohnabrechungen vorgelegt. Unter Berücksichtigung des Lebensalters von nunmehr über 50 Jahrensieht das OVG hiernach keinerlei realistische Grundlage für die Annahme einer künftigen dauerhaften Unterhaltssicherung. Auch die Dauer der Ehe von ca. 5 Jahren und die bisherige Aufenthaltsdauer von ca 10 Jahren rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härte, die eine Ausnahme von der Regel des