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VG Stuttgart : 4 K 3852/05, U.v. 23.01.06



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VG Stuttgart : 4 K 3852/05, U.v. 23.01.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7833.pdf
Der Antragsteller begehrt eine Niederlassungserlaubnis. Sein Lebensunterhalt und der seiner beiden im Haushalt lebenden Kinder ist entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert.

Entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde kann der Bedarf seiner nicht mit ihm verheirateten Partnerin und Mutter der beiden Kinder, die ergänzende Leistungen nach SGB II bezieht, sowie der Bedarf des weiteren im Haushalt lebenden Kindes, das weder sein Kind ist noch das seiner Partnerin, nicht nachteilig berücksichtigt werden.



Zwar ist richtig, in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen einheitlich zu betrachten und zu prüfen, ob für alle zusammen Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht, dass - auch in Zukunft - zumindest der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sein wird. Dies gilt aber nur, wenn der Ausländer, um dessen Aufenthaltstitel es geht, diesen Personen gesetzlich oder jedenfalls vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das AufenthG bietet keine Grundlage dafür, dass derjenige Ausländer, der selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, gewissermaßen unter den sozialhilferechtlichen Bedarf "arm gerechnet" wird zugunsten anderer Ausländer, denen er rechtlich nichts schuldet.

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