VG Berlin 25 A 329.02, U.v. 23.09.05, InfAuslR 2006, 21 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7776.pdf Als Maßstab für den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung (hier: für Visumserteilung zum Familiennachzug zum in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner, § 29 AufenthG) nach § 2 Abs. 3 AufenthG sind die Regelleistung nach SGB II zzgl. Sozialgeldfür die Familienangehörigen zzgl. Miete und Heizung zugrundezulegen, darüber hinaus ist Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nachzuweisen (wie OVG Berlin 2 M 70.04, InfAuslR 2005, 254). Zu berücksichtigen sind ferner der nach erfolgtem Familiennachzug geringere Steuerabzug sowie ein dann ggf. zu beanspruchendes Kindergeld.
Der darüber hinausgehende Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30 SGB II darf bei der Berechnung nicht angesetzt werden. Auch der frühere Freibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG wurde in der ausländerrechtlichen Praxis nicht angesetzt. Die fiktive Minderung des Familieneinkommens um den Freibetrag nach § 30 SGB II würde die Voraussetzungen für den Familiennachzug erheblich verschärfen. Dies wäre im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG, Art 8 EMRK) bedenklich. Eine derartige nachteilige Wirkung der Neuregelung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, Zweck der Freibeträge ist vielmehr der Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer - auch nicht bedarfsdeckenden - Erwerbstätigkeit.
VG Bremen 4 K 2531/04, B.v. 09.06.04, IBIS M6713,www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6713.pdf Die Ausländerbehörde hat die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, da die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist und kein Ausnahmefall i. S. d. § 5 Abs. 3 AufenthG vorliegt. Das Ermessen i. S. d.