OVG Berlin 2 N 314.04, B.v. 15.04.05www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6888.pdfBei der Visumserteilung zum Familiennachzug kann bei der Prüfung (nach § 17 AuslG), ob der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist, auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden. Von August 1997 bis Juni 2004 wurden 24 Monate Beschäftigungszeiten und 48 Monate Arbeitslosenhilfebezug ermittelt. Erschwerend kommt hinzu, dass es in der Vergangenheit beim Bezug von Arbeitslosenhilfe und Beschäftigungszeiten wiederholt zu erheblichen zeitlichen Überschneidungen gekommen ist. Es kann deshalb insgesamt nicht von einem dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden, der im Fall des begehrten Ehegatten- und Kindernachzugs eine Existenzgrundlage bieten könnte.