VGH Hessen 12 TG 1726/03, B.v. 31.07.03, FEVS 2004, 46www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/4337.pdfEs spricht vieles dafür, dass der weiteren Verlängerung einer seit über 10 Jahren bestehende ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht die auflösende Bedingung "Erlischt bei Sozialhilfebezug" beigefügt werden darf. Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG zugunsten des Ehepartners über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 4 AuslG nach Ermessen zu entscheiden.