OVG Berlin 8 B 3.02, U.v. 24.09.02, InfAuslR 2003, 138, www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/8b3_02.html , www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5142.doc
Zur Berechnung der notwendigen Einkommenshöhe für die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 17 AuslG als Voraussetzung für Familiennachzug zu Ausländern.
Der nach § 17 zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus dem für die Familie maßgeblichen Sozialhilferegelsätzen, einem pauschalen Zuschlag von 20 % zu den Regelsätzen, den Unterkunftskosten (Miete incl. Betriebskosten) sowie den ggf. für die Familie aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen. Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 AuslG. Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens sind Sozialabgaben sowie die Steuern abzuziehen, die voraussichtlich zu zahlen sind, wenn die familiäre Gemeinschaft in Deutschland gelebt wird.
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