VG Frankfurt/M 1 E 943/00 (2), U.v. 14.03.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1663.pdf Sozialhilfebedürftigkeit aufenthaltsberechtigter oder deutscher Familienangehöriger ist kein Hindernis für eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn Familienangehörige (im vorliegenden Fall die Eltern) des Antragstellers Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Ausländerbehörde kann sich vorliegend nicht auf den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG berufen. Das Gericht führt aus, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn es sich bei den Sozialhilfe beziehenden Angehörigen entweder um Deutsche handelt oder um Ausländer, die aufgrund spezieller ausländerrechtlicher Vorschriften trotz Sozialhilfebezuges nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden dürften.