BVerwG 1 B 189.96, U.v. 04.11.96, IBIS e.V.: C1161, InfAuslR 4/97, 156. Wohngeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Anspruch auf Familienachzug nach § 17 AuslG. Die Inanspruchnahme von Wohngeld kann nicht die Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet bilden.
Anmerkung: vgl. dazu VG Schleswig 15 A 252/06, U.v. 04.06.07www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10916.pdfDer Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG entgegen, wenn ohne ihn das Einkommen nicht ausreichen würde, den unmittelbaren Lebensbedarf zu decken.