Rechtsprechung: Aus dem Urteil des BVerfG v. 28.05.95, NJW 1993, 1751 zur Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB folgt die Vorgabe für den Gesetzgeber, zu verhindern, "daß Frauen den Weg in die Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer Rettung durch ärztliche Behandlung nehmen." Nach Auffassung des BVerfG darf deshalb keine Frau aus finanziellen Gründen gehindert sein, ärztliche Hilfe für die Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruches in Anspruch zu nehmen. Aus dieser Rechtsprechung folgt ein Anspruch auf Kostenübernahme grundsätzlich unabhängig vom ausländerrechtlichen Status.