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Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch



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Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch

Seit 1996 wird die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruches für alle (deutsche und ausländische) Frauen mit geringem Ein­kommen (= unter 941 € mtl. verfügbare persönliche Ein­künfte der Frau zzgl. 228 € für jedes von der Frau unterhaltene Kind, zzgl. der 250 € übersteigenden Anteils der Miete bis zu einem Betrag von 284 €; das Einkommen des Partners spielt keine Rolle!) im "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger­schaftsabbrüchen in beson­deren Fäl­len" (SchwHG, BGBl v. 25.o8.95) vollständig neu gere­gelt, www.bundesrecht.juris.de/schwhg

Zuständig ist seitdem nicht mehr das Sozi­alamt, sondern die Krankenkasse, die die Leistung aus Mitteln des Landes er­stattet bekommt. "Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau eine ... gesetzliche Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthal­tes wäh­len", die dann die Leistung erbringen muß (§ 3 Abs. 1 SchwHG).

Bei der Kasse muss eine aktuelle Sozialhilfebescheinigung bzw. ein aktueller Sozialhilfebescheid vor­gelegt werden, eine Beratungsbescheinigung darf nicht verlangt werden, da diese nur für die den Abbruch vornehmende ÄrztIn relevant ist. Die Kasse muß dann eine Kostenübernahmebescheinigung ausstellen. Die Frau hat für den Ab­bruch freie Arztwahl, freie Wahl zwischen ambulanten und stationären Abbruch und freie Wahl an welchem Ort sie den Ab­bruch durchführen lässt.

Da das So­zialamt nicht mehr zuständig ist, muß dort der Wunsch die Schwanger­schaft abzubrechen nicht mit­ge­teilt werden. Es kann auch ein anderer Grund angegeben werden, weshalb die Sozialhilfebescheini­gung benö­tigt wird (z.B. für Gericht oder Anwalt; oder normaler Bescheid zwecks Prüfung der Berechnung, §§ 33,35 SGB X, §§ 37/39 VwVfG). Bei Verweige­rung der Leistung kann beim Sozial­gericht eine einstweilige Anordnung gegen die Kran­kenkasse beantragt werden.

Voraussetzung für die Leistung ist ein "Wohn­sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Frau in Deutschland. Das Ge­setz nennt als Leistungsberechtigte u.a. ausdrücklich die Emp­fängerin­nen von Leistungen nach Asyl­bLG. Zweck der Wohnsitzregelung kann daher nur sein, auszu­schließen, daß Frauen die Leistung in Anspruch neh­men, die lediglich zum Zweck des Abbruches nach Deutschland einreisen. Diese Motiva­tion kann über­haupt nur dann in Betracht kommen, wenn die Schwangerschaft wie auch der Entschluß sie abzu­brechen be­reits vor der Einreise entstanden sind, auch in solchen Fällen dürften aber in der Regel an­dere Einreisemotive überwiegen (z.B. Asyl­antrag), was ggf. darzulegen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem die Rechtsprechung des BVerfG (s.u.).



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