Anmerkungen: 1.Die mit BT-Drs. 14/3168 erneut bestätigte Zulässigkeit der Gewährung ergänzender Leistungen der Bundesstiftung zu den gesetzlich zustehenden Hilfen nach dem BSHG bzw. dem AsylbLG hatte die Bundesregierung auch bereits früher bestätigt, vgl. BT-Drs. 13/8092 sowie BT-Drs. 13/10939. 2. Leistungen der Stiftung "bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist" (§ 5 "Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens", BGBl. I 1993, 406). Aufgrund dieser Vorschrift und entsprechend dem Zweck der Zuwendungen, die "nur gewährt werden dürfen, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht" (§ 4 Gesetz Stiftung Mutter und Kind), dürfen Hilfen der Stiftung nicht als Einkommen auf Leistungen nach dem AsylbLG oder BSHG angerechnet werden (vgl. Classen, Menschenwürde mit Rabatt, 2. A. S. 285; sowie Christ, G., Rechtsgutachten www.proasyl.de/texte/mappe/2001/47/7.pdf- s.o.).