Christ, G., Rechtsgutachten: Sind Stiftungsmittel der Stiftung "Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens" bei Bezieherinnen von Leistungen des AsylbLG als Einkommen zu werten? online unter www.proasyl.de/texte/mappe/2001/47/7.pdf Christ legt unter Verweis auf die Rspr. des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch (BVerfG 2 BvF 2/90 v. 28.05.93, NJW 1993, 1751) die damit verbundenen besonderen staatlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung sozialer Hilfen für Mutter und Kind dar sowie die uneingeschränkte Geltung dieser Schutzpflichten für jedes im Bundesgebiet werdende Leben unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit es bei seiner Geburt ggf. erwerben wird (vgl. dazu Rittstieg, InfAuslR 1993, 319). Zudem ist § 9 Abs. 2 AsylbLG (Nachrangigkeit der Leistungen nach AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungen) nicht einschlägig, da die Leistungen der Stiftung selbst gemäß § 5 Gesetz Stiftung Mutter und Kind nachrangig zu anderen Sozialleistungen sind (vgl. zu § 9 Abs. 2 AsylbLG BT-Drs 12/4451, S. 10). Der Nachranggrundsatz der Stiftung ist prägender Grundsatz für deren gesamte Tätigkeit (BT-Drs. 14/3168 v. 10.04.00, s.o., http://dip.bundestag.de/btd/14/031/1403168.pdf). An die bundesgesetzliche Regelung des § 5 Gesetz Stiftung Mutter und Kind, die nach Wortlaut und Inhalt eindeutig ist, ist der Sozialhilfeträger gebunden. Dieses Gesetz erfüllt gerade die Anforderungen des GG und der Rspr. des BverfG auf eine besondere, über die staatlichen Grundleistungen hinausgehende Förderung.