Das Wohngeldgesetz (WoGG) nennt bisher keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Leistung knüpft an die Anmietung selbst genutzten Wohnraums an, § 3 WoGG, ihr Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, § 1 WoGG. Antragsberechtigt ist der Mieter oder der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, § 3 WoGG.
Ausländer erhalten Wohngeld grundsätzlich in gleicher Weise wie Deutsche, vgl. Nr. 1.03 der derzeit (Januar 2008) gültigen WoGVwV 2002:7 "Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche; das gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist."
Leistungsberechtigte nach SGB II, SGB XII und AsylbLGerhalten kein Wohngeld, wenn die Unterkunftskosten über diese Sozialleistungen gedeckt sind, § 1 WoGG, ebenso Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG oder BAB beanspruchen können, § 1 WoGG.8 Wer als Ausländer oder nach Überschreitung der Regelstudienzeit grundsätzlich keinen BAföG-Anspruch (mehr) hat, kann Wohngeld beanspruchen. Studierende und Auszubildende erhalten Wohngeld jedoch nur, wenn sie sich dauerhaft vom elterlichen Familienhaushalt getrennt haben, § 4 III WoGG.9
In Notunterkünftenbesteht kein Wohngeldanspruch. Bei Asylbewerberheimen kommt es auf den Einzelfall an. Gemäß Nr. 3.11 WoGVwV 2002 muss der Wohnraum "zum dauernden oder vorübergehenden Wohnen bestimmt und nach Gestaltung und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet (sein). Beherbergungsbetriebe und zum Beispiel ... Übergangsheime oder Frauenhäuser ... können ... ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden... Die Wohnraumeigenschaft kann auch bejaht werden, wenn die Essenszubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Nicht-Familienmitgliedern genutzt werden."
Das Bundeskabinett hat am 08.08.07 den Entwurf eines novellierten WoGG beschlossen.10Wohngeldberechtigt ist nach § 3 des Entwurfs jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ausländer sind nach § 3 des Entwurfs wohngeldberechtigt, wenn sie sich in Deutschland tatsächlich aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung nach AsylVfG, ein Aufenthaltsrecht nach völkerrechtlichen Abkommen oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers haben, oder aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Die Regelung entspricht somit dem geltenden Recht, Nr. 1.03 WoGVwV 2002.
Nach § 11 des Entwurfs erhalten Ausländer kein Wohngeld, wenn und soweit die Miete durch Leistungen einer nach § 68 AufenthG verpflichteten Person gedeckt wird. Ausgeschlossen ist Wohngeld jedoch nicht bereits wegen Vorliegens einer Verpflichtungserklärung, sondern nur, wenn der Unterzeichner der Verpflichtungserklärung an den Wohngeldantragsteller auch tatsächlich Geldleistungen für die Unterkunftskosten bezahlt.11 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 8 AsylbLG in Kapitel 6.6 dieses Handbuchs.