BSG 24.05.12 - B 9 V 2/11 R zur Anrechnung von OEG-Rente auf AsylbLG-Leistungen nach § 7 AsylbLG. Nach Auffassung des BSG ist die Beschädigten-Grundrente kein Einkommen, das gemäß § 7 Abs 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist. Zur Bestimmung des im AsylbLG nicht definierten Einkommensbegriffs ist - bezogen auf den streitigen Zeitraum - auf § 76 Abs 1 BSHG zurückzugreifen, wonach die Grundrente nach dem BUndesversorgungsgesetz (BVG) nicht zum Einkommen gehört. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied ist hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.
Das SG Würzburg - S 5 VG 5/09 hielt die Leistung ebenso wie das Schmerzensgeld für nicht anrechenbar. Das LSG Bayern - L 15 VG 29/09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2454.pdf hatte die Entscheidung des SG Würzburg aufgehoben, die Grundrente sei auf Leistungen nach § 3 AsylbLG anrechenbar.