§ 1 Abs. 5 OEG meint nicht nur Duldungen, die tatsächlich erteilt worden sind. Dem steht die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Erteilung einer Duldung war auch nicht geboten, weil sie die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers während der Strafhaft nicht rechtserheblich verändert hätte.
Die Einbeziehung inhaftierter Ausländer in den nach dem OEG geschützten Personenkreis ergibt sich u.a. daraus, daß der Staat auch ihnen gegenüber eine Schutzpflicht hat. So wird von der Rechtsprechung und der Literatur einhellig angenommen, daß den Beamten im Strafvollzug gegenüber den Häftlingen die Amtspflicht obliegt, sie vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren, die ihnen durch Angriffe von Mitgefangenen drohen.
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