Opfer ausländerfeindlicher Übergriffe können - auch bei ungesichertem Aufenthaltsstatus - in vielen Fällen auch beim Versorgungsamt geltend zu machende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz besitzen.
Voraussetzung für einen Anspruch nach OEG ist eine gesundheitliche (körperliche und/oder psychische) Schädigung des Opfers infolge eines vorsätzlichen tätlichen rechtswidrigen Übergriffes (oder der Abwehr eines solchen Übergriffes gegen sich selbst oder gegen eine andere Person). Der Übergriff muss nicht notwendigerweise ausländerfeindlich oder rechtsradikal motiviert sein.
Aus § 1 Abs. 5 OEG ergibt sich , dass auch geduldete Ausländer (wenn der Aufenthalt - auch - aus humanitären Gründen oder aus öff. Interesse geduldet wird) sowie Asylbewerber grundsätzlich - und zwar ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes - Anspruch haben, da ihr Aufenthalt erstens nach § 1 Abs. 5 OEG 'rechtmäßig' und zweitens gerade nicht von vornherein auf nur 6 Monate angelegt ist. Bei von vornherein auf kürzere Zeit angelegtem Aufenthalt (Besuch, Touristen, Durchreise) besteht hingegen ggf. nur Anspruch auf eine einmaligen Entschädigung nach § 10b OEG (Härteausgleich).
Diese Auslegung des § 1 Abs. 5 OEG entspricht der politischen Absicht des Gesetzgebers zur Neufassung des § 1 OEG von 1993 infolge der Übergriffe in Rostock, Mölln und Solingen und wird bestätigt durch Zellner, in Behindertenrecht (Fachzeitschrift) 1995, 9ff, die Ausführungen zur Novellierung des OEG im Urteil des Bundessozialgerichtes 9 RVg 4/95 v. 06.03.96 (ZfS 1996, 367ff sowie InfAuslR 1996, 401), das BMA-Rundschreiben vom 16.09.94 (in Bundesarbeitsblatt 1994, 70) und die Gesetzesbegründung zur 1993er Änderung des OEG (BT-Drs. 12/5182 v. 18.06.93).
Nach OEG können sowohl Krankenbehandlungs- und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen einschl. Hilfsmittel etc. (die ggf. weitergehend als die Ansprüche nach AsylbLG oder BSHG sein könne!) als auch - im Falle einer infolge des Übergriffes längerandauernden (mehr als 6 Monate) oder dauerhaften gesundheitlich Schädigung und dadurch um mindestens 30 % geminderter Erwerbsfähigkeit (nach § 76 BSHG nicht auf die Sozialhilfe anzurechnende) des Betroffenen (bzw. im Todesfall für seine Angehörigen) - Entschädigungsrenten beansprucht werden.
Ausländer, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEG nicht erfüllen, können ggf. eine einmalige Entschädigung aus Härtegründen erhalten (§ 10b OEG).
Leider ist nach unseren Erfahrungen seitens der Versorgungsämter in Sachen OEG gegenüber Ausländern ohne gesicherten Aufenthalt eine äußerst restriktive, oft auch rechtswidrige Beratungs- und Gewährungspraxis festzustellen.