SG Köln S 31 SB 163/08, U.v. 03.12.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2317.pdf Anspruch eines geduldeten Irakers auf Feststellung einer Behinderung nach dem SGB IX (Schwerbehindertenausweis). Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet, dessen Beendigung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, besteht zur Überzeugung der Kammer kein sachlicher Grund, Ausländer von Eingliederungsleistungen des SGB IX auszuschließen.
BSG, B 9 SB 2/09 R, U.v. 29.04.10 Schwerbehindertenausweis für Ausländer mit einer Duldung, InfAuslR 2010, 395, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2341.pdf
Nach § 2 Abs 2 SGB IX sind Menschen nur dann schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz iS des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes von Ausländern wie dem Kläger jedoch nicht nach dem Aufenthaltsrecht, sondern nach dem Sinn und Zweck des SGB IX. Danach hat ein aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer, dessen GdB wenigstens 50 beträgt, Anspruch auf Feststellung seiner Schwerbehinderung, wenn sein Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.
Dostları ilə paylaş: |