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LSG NRW L 10 SB 45/08, U.v. 28.10.09



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LSG NRW L 10 SB 45/08, U.v. 28.10.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2311.pdf bestätigt SG Münster S 2 SB 244/07 U.v. 20.10.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14807.pdf (nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BSG)

Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung für Ausländer mit Duldung. Die Klägerin hat, wie vom SGB IX verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da hier der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt. Maßgeblich ist, dass die Klägerin schon seit über fünf Jahren und auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt. Es lieget sogar nahe, dass der Schutz des Schwerbehindertenrechts schon nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren greift. Die Klägerin hält sich in Deutschland auf unabsehbare Zeit auf, denn ihre Rückführung nach China scheitert schon seit Jahren an fehlenden Reisedokumenten. Das Schwerbehindertenrecht lässt es aber nicht zu, auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebende ausländische Behinderte allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsstatus auf Dauer von Hilfen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft auszuschließen.

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