SG Stuttgart S 13 SB 7860/07, U.v. 20.05.09, aufgehoben durch BSG - B 9 SB 2/09 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2341.pdf
Kein Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung bei Ausländern mit Duldung. Die 1999 vom BSG gezogenen Schlüsse sind aufgrund der Änderung der Rechtslage nicht mehr zutreffend. Mit dem ZuwG kann seit dem 1.1.2005 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Ausländer für einen unvertretbaren Zeitraum von einer Eingliederung in die Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vielmehr ist angesichts der Abschaffung der Kettenduldungdavon auszugehen, dass eine Abschiebung unmittelbar zu erfolgen hat, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Sofern die Duldung weiter mehrfach verlängert wird, so dass sich unabsehbare Zeitspannen ergeben, steht diese Praxis der Ausländerbehörden mit dem gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang. §§ 104 a, b AufenthG normieren zudem mit Zeitspannen von mindestes sechs bis acht Jahren den Maßstab, welcher bei der Prüfung eines unvertretbar langen Zeitraums nicht übergangen werden kann.